Gesetzliche Grundlagen

DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

 

Die bauaufsichtliche Anforderung an denBrandschutz ist durch die Klassifizierung von Baustoffen undBauteilen präzisiert nach DIN4102 , Teil1 , in allen Bundesländernbauaufsichtlich eingeführt und Bestand geltendenBaurechts.

Die brennbaren Baustoffe werden auf ihrVerhalten in der Brandentstehungsphase, die nichtbrennbaren auf ihrVerhalten in einem vollentwickelten Brand geprüft und beurteiltnach Baustoffklassen.

Die DIN 4102 besteht aus 18 Teilen mitfolgendem Inhalt:

Teil 1: Baustoffe (Anforderungen,Prüfungen)
Teil 2: Bauteile (Anforderungen, Prüfungen)
Teil 3: Brandwände, nichttragende Außenwände
Teil 4: Klassifizierte Baustoffe, Bauteile etc.
Teil 5: Feuerschutzabschlüsse
Teil 6: Lüftungsleitungen
Teil 7: Bedachungen
Teil 8: (Kleinprüfstand)
Teil 9: Kabelabschottungen
Teil 10: noch offen
Teil 11: Rohrabschottungen, Installationskanäle
Teil 12: Funktionserhalt von Kabelanlagen
Teil 13: Brandschutzverglasungen
Teil 14: Bodenbeläge und Bodenbeschichtungen
Teil 15/16: Brandschacht / Prüfungen
Teil 17: Schmelzpunkt von Mineralfaser-Dämmstoffen
Teil 18: Feuerschutzabschlüsse, selbstschließend

Dämmschichtbildner bedürfen in jedem Fall einer Baustoffzulassung desDeutschen Institutes für Bautechnik Berlin (DiBt-Berlin).

Für Dämmschichtbildner auf Kabelnkann der Nachweis des Brandverhaltens auch über ein Gutachteneiner benannten Prüfstelle geführt werden.

 

Baustoffklassen

Baustoffklasse

Zusätzliches Kriterium

Nachweis durch

Beispiele

A 1

nichtbrennbar

ohne brennbare

Bestandteile

Baustoffe nach bestimmten Normen

DIN 4102

Teil 4

Beton, Ziegel

Sonstige

Prüfzeugnis

Kalzium-Silikat-

Platten

mit brennbaren Bestandteilen

Besonderer Nachweis ist erforderlich*

Mineralfaserplatten mit geringfügiger

Kunstharzbindung

A 2

nichtbrennbar

Es sind brennbare Bestandteile vorhanden

Baustoffe nach bestimmten Normen

DIN 4102

Teil 4

Gipskartonplatten

Sonstige

Besonderer Nachweis ist erforderlich*

Gipsfaserplatten, Mineralfaser- erzeugnisse mit

Kunstharzbindung

B 1

schwerentflammbar

Baustoffe nach bestimmten Normen

DIN 4102

Teil 4

Holzwolle-Leicht-

bauplatten, Hart-PVC

 

Sonstige

Besonderer Nachweis ist erforderlich*

PS-Schaum,

Spanplatten mit

Ausrüstung

B 2

normal-

entflammbar

Baustoffe nach bestimmten Normen

DIN 4102

Teil 4

Holz, Dachpappen

 

Sonstige

Prüfzeugnis

PU-Schaum

 

*z. Zt.: Besonderer Nachweis durchPrüfbescheid mit Prüfzeichen

neu: Allgemeine bauaufsichtlicheZulassung

 

Feuerwiderstandsklassen DIN4102

 

 

Bauteil

 

DIN

4102

Feuerwiderstandsklasse entsprechend einer Feuerwiderstandsdauer Min.

>=30

>= 60

>= 90

>= 120

>= 180

Wände, Decken, Träger und Stützen*

Teil 2

F 30

F 60

F 90

F 120

F 180

Brandwände

S
o
n
d
e
r
b
a
u
t
e
i
l
e

Nichtragende Außenwände*, Brüstungen

Teil 3

W 30

W 60

W 90

W 120

W 180

Feuerschutzabschlüsse

(Türen, Tore, Klappen)

Teil 5

T 30

T 60

T 90

T 120

T 180

Brandschutzverglasungen

Strahlungsundurchlässig

Teil 13

F 30

F 60

F 90

F 120

Strahlungsdurchlässig

G 30

G 60

G 90

G 120

Rohre und Formstücke für

Lüftungsleitungen

Teil 6

L 30

L 60

L 90

L 120

Absperrvorrichtungen für

Lüftungsleitungen

K 30

K 60

K 90

K 120

Kabelabschottungen

Teil 9

S 30

S 60

S 90

S 120

S 180

Installationsschächte und Kanäle

Teil 11

I 30

I 60

I 90

I 120

Rohrdurchführungen

R 30

R 60

R 90

R 120

Funktionserhalt elektrischer

Leitungen

Teil 12

E 30

E 60

E 90

E 120

* Für die Bewertung im bauaufsichtlichenNachweisverfahren werden die Bezeichnungen derFeuerwiderstandsklassen mit Zusatzbezeichnungen für dieverwendeten Baustoffe versehen (DIN 4102 Teil 2 Tabelle 2 und Teil 3Abschnitt 5.4):

A wenn dasBauteil in dem für die Klassifizierung maßgebendenQuerschnitt aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht (z.B. F90-A),

AB wenn dasBauteil in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffenbesteht (als wesentlich gelten alle tragenden aussteifenden Teile,bei raumabschließenden Bauteilen auch eine in Bauteilebenedurchgehende Schicht) (z.B. F 90 - AB)

B wenn dasBauteil über die Klassifizierung AB hinausgehend brennbareBaustoffe enthält (z.B. F 30 – B)